BFH - Urteil vom 26.08.2010
III R 80/07
Normen:
AO § 3 Abs. 4; AO § 37 Abs. 1; AO § 227; FGO § 101 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 474/04

Erlass von Zinsen bei fehlendem Vorteil des Steuerpflichtigen durch eine zurückgeforderte Investitionszulage

BFH, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen III R 80/07

DRsp Nr. 2011/1599

Erlass von Zinsen bei fehlendem Vorteil des Steuerpflichtigen durch eine zurückgeforderte Investitionszulage

NV: Wird ein Investitionszulagebescheid zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert und der Bescheid für das Folgejahr zu seinen Gunsten korrigiert, weil die Zulage --wegen einer durch die Muttergesellschaft geleisteten Anzahlung-- rechtsirrig teilweise für das Vorjahr beantragt wurde, so sind die Zinsen zu erlassen, soweit sie nach dem Zeitpunkt der Festsetzung der geminderten Zulage für das Folgejahr entstanden sind.

Ein Erlass der Zinsen i.S. des § 8 InvZulG 1991 ist geboten, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige durch die zurückgeforderte Investitionszulage keinen Vorteil erlangt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009 I B 42/09, BFH/NV 2010, 5, zu § 233a AO).

Normenkette:

AO § 3 Abs. 4; AO § 37 Abs. 1; AO § 227; FGO § 101 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der am 19. Dezember 1990 gegründeten E-GmbH (GmbH).

Die Gesellschafterin der GmbH, die K-Aktiengesellschaft (AG), hatte im Jahr 1990 vor Gründung der GmbH zwei Kabinenschiffe bei einer Werft bestellt und hierauf ... DM angezahlt. Durch Vereinbarungen mit der AG vom Januar und April 1991 trat die GmbH rückwirkend in die Verträge der AG über den Bau dieser Kabinenschiffe ein. Die im Jahr 1990 angefallenen Kosten erstattete die GmbH der AG im Jahr 1991.