BGH - Beschluss vom 03.04.2023
IX ZR 91/20
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1; ZVG § 154;
Fundstellen:
NZI 2023, 480
ZInsO 2023, 1203
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 595/17
OLG Rostock, vom 02.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1/19

Erledigung der Hauptsache im Revisionsrechtszug; Pflichtverletzungen eines Zwangsverwalters im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Biogasanlage

BGH, Beschluss vom 03.04.2023 - Aktenzeichen IX ZR 91/20

DRsp Nr. 2023/5885

Erledigung der Hauptsache im Revisionsrechtszug; Pflichtverletzungen eines Zwangsverwalters im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Biogasanlage

Tenor

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1; ZVG § 154;

Gründe

I.

Die Klägerinnen haben dem Beklagten als vormaligem Zwangsverwalter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Biogasanlage vorgeworfen und Schadensersatz verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 25. März 2021 hat der Senat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Erst danach ist bekannt geworden, dass bereits am 26. September 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden war. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen.

II.

1. Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128 Abs. 3 ZPO).