BFH - Beschluss vom 18.08.2010
X S 22/10 (PKH)
Normen:
§ 115 Abs 2 FGO; § 135 Abs 2 FGO; § 138 Abs 2 FGO; § 114 ZPO; § 117 ZPO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2108

Erledigung der Hauptsache während des finanzgerichtlichen Verahrens

BFH, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen X S 22/10 (PKH)

DRsp Nr. 2010/16574

Erledigung der Hauptsache während des finanzgerichtlichen Verahrens

NV: Folgt ein Steuerpflichtiger dem Vorschlag des Gerichts nicht, die Hauptsache für erledigt zu erklären, ist das Verfahren fortzuführen und durch Urteil zu entscheiden. Hat sich das Verfahren tatsächlich (z. B. durch die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids) erledigt, muss das Gericht die Klage als unzulässig abweisen und die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO dem Steuerpflichtigen auferlegen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 FGO; § 135 Abs 2 FGO; § 138 Abs 2 FGO; § 114 ZPO; § 117 ZPO;

Gründe

I.

Der Einkommensteuerbescheid der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) für das Jahr 2005 wurde mehrfach geändert. Zuletzt hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid vom 20. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2009 die Einkommensteuer in Höhe von 593 EUR, die Kirchensteuer in Höhe von 47,44 EUR sowie Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung in Höhe von 79 EUR festgesetzt.