FG Münster - Urteil vom 24.10.2023
1 K 1990/22 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 5 S. 1;

Ermäßigte Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Rente

FG Münster, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 1 K 1990/22 E

DRsp Nr. 2023/14927

Ermäßigte Besteuerung der Kapitalauszahlung einer Rente

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kapitalauszahlung einer Rente nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.

Die Klägerin vereinbarte mit ihrem damaligen Arbeitgeber, Herrn Rechtsanwalt H., einen Teil ihres Gehalts in Höhe von monatlich 208 € ab dem 1.4.2005 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) nach den steuerlichen Vorschriften des § 3 Nr. 63 EStG umzuwandeln.

Daraufhin schloss Herr H. als Versicherungsnehmer für die Klägerin als versicherte Person bei der L.-AG (im Folgenden: Versicherung) zum 1.4.2005 eine Direktversicherung (...) mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Dementsprechend sollte ab dem 1.4.2019 eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden. Auf Antrag sollte eine einmalige Kapitalauszahlung möglich sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin beim Beklagten eingereichten Unterlagen zu der Versicherung Bezug genommen.