OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.01.2024
6 W 120/23
Normen:
GKG § 34;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 487
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 377/21

Ermäßigung der Gerichtskosten bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 6 W 120/23

DRsp Nr. 2024/5220

Ermäßigung der Gerichtskosten bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 14.11.2023, Az.: 2 O 377/21, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 34;

Gründe

Die statthafte und nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 14.11.2023 wendet, durch den seine Erinnerung vom 10.12.2022 gegen die Kostenrechnung III des Landgerichts Cottbus vom 09.08.2022 zurückgewiesen worden ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.