Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 14.11.2023, Az.:
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die statthafte und nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 14.11.2023 wendet, durch den seine Erinnerung vom 10.12.2022 gegen die Kostenrechnung III des Landgerichts Cottbus vom 09.08.2022 zurückgewiesen worden ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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