OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.08.2022
19 B 933/22
Normen:
SchulG NRW § 46 Abs. 1 S. 1; AO -GS § 1 Abs. 2 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 840/22

Ermessensausübung eines Schulleiters bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums Schulwege für die Aufnahme eines Schülers in die Eingangsklasse der Gemeinschaftsgrundschule

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen 19 B 933/22

DRsp Nr. 2022/12190

Ermessensausübung eines Schulleiters bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums "Schulwege" für die Aufnahme eines Schülers in die Eingangsklasse der Gemeinschaftsgrundschule

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchulG NRW § 46 Abs. 1 S. 1; AO -GS § 1 Abs. 2 S. 1 und S. 4;

Gründe