BFH - Urteil vom 17.11.2015
BFH-VIII R 27/12
Normen:
AEUV Art. 63, 64; InvStG §§ 2, 5 und 6; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1159/08

Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Einkünften aus sog. intransparenten ausländischen Fonds

BFH, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen BFH-VIII R 27/12

DRsp Nr. 2016/2879

Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Einkünften aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds

1. Die Regelung des § 6 InvStG unterfällt nicht der Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV. 2. Inländischen Anteilsscheininhabern eines Investmentfonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika steht zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung der Kapitalerträge gemäß §§ 2, 6 InvStG die Möglichkeit zu, die Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Investmentvermögens gemäß § 5 Abs. 1 InvStG nachzuweisen (entgegen BMF-Schreiben vom 28. Juli 2015, BStBl I 2015, 610).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2012 1 K 1159/08 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AEUV Art. 63, 64; InvStG §§ 2, 5 und 6; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Einkünften der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus sog. "intransparenten" ausländischen Fonds mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika nach § 6 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr (2004) anzuwendenden Fassung (InvStG).

Die Klägerin war im Streitjahr verheiratet und wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.