FG Münster - Urteil vom 14.02.2023
1 K 3841/19 F
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2;

Ermittlung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG aus Vermietung und Verpachtung durch die typisierte Nutzungsdauer als Grundlage (hier: Absetzung für Abnutzung (AfA) für verschiedene Gebäude über deren Restnutzungsdauer)

FG Münster, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 1 K 3841/19 F

DRsp Nr. 2023/3930

Ermittlung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG aus Vermietung und Verpachtung durch die typisierte Nutzungsdauer als Grundlage (hier: Absetzung für Abnutzung (AfA) für verschiedene Gebäude über deren Restnutzungsdauer)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 2011 bis 2015 vom 10.11.2017 und für 2016 vom 14.01.2018, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29.11.2019, dergestalt zu ändern, dass sich die festgestellten Einkünfte durch die Abschreibungsmehrbeträge jeweils um 13.409,14 EUR reduzieren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für die Jahre 2011 bis 2016 (Streitjahre) anlässlich der Absetzung für Abnutzung (AfA) für verschiedenen Gebäude über deren Restnutzungsdauer.

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