BFH - Urteil vom 13.12.2011
II R 2/11
Normen:
BewG § 95 Abs. 1 S. 1; BewG § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 106 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 96/07

Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens bei Veräußerung einer zu einem Zehntel bestehenden Beteiligung an eine GmbH mit Tauschvertrag durch Erhalt von Aktien einer AG

BFH, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen II R 2/11

DRsp Nr. 2012/4848

Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens bei Veräußerung einer zu einem Zehntel bestehenden Beteiligung an eine GmbH mit Tauschvertrag durch Erhalt von Aktien einer AG

1. NV: § 107 Nr. 2 Buchst. e BewG erfordert, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft rechtlich nicht mehr existieren, also untergegangen sind. 2. NV: Der Tatbestand des § 107 Nr. 2 Buchst. e BewG ist nicht erfüllt, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften zwar zwischen dem Abschlusszeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt untergegangen sind, aber im Abschlusszeitpunkt nach § 102 Abs. 1 BewG nicht zum Gewerbebetrieb des Feststellungsbeteiligten gehörten.

Normenkette:

BewG § 95 Abs. 1 S. 1; BewG § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BewG § 106 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, veräußerte mit Tauschvertrag vom 28. August 1992 ihre seit mehr als einem Jahr mindestens zu einem Zehntel bestehende Beteiligung an der X-GmbH (GmbH) an die Y-AG (AG). Als Gegenleistung erhielt sie Aktien der AG. Die Abtretung der GmbH-Anteile erfolgte mit dinglicher Wirkung zum 1. Oktober 1992.