BGH - Urteil vom 08.12.2020
VI ZR 244/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
DAR 2021, 671
DAR 2021, 85
MDR 2021, 165
VRS 2020, 183
VRS 2020, 293
VersR 2021, 263
WM 2021, 50
ZIP 2021, 84
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 762/18
OLG Oldenburg, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 244/19

Ermittlung des Gesamtcharakters und gesamten Verhaltens des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten in einer Gesamtschau für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig; Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch Programmierung zur Manipulation der Abgaswerte; Erstrecken der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. Dieselskandal ab dem Zeitpunkt der Presseerklärung auf andere Konzernmarken vor Abschluss des Kaufvertrags über einen gebrauchten Audi

BGH, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen VI ZR 244/20

DRsp Nr. 2021/563

Ermittlung des Gesamtcharakters und gesamten Verhaltens des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten in einer Gesamtschau für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig; Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch Programmierung zur Manipulation der Abgaswerte; Erstrecken der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. "Dieselskandal" ab dem Zeitpunkt der Presseerklärung auf andere Konzernmarken vor Abschluss des Kaufvertrags über einen gebrauchten Audi

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns in dem sog. "Dieselskandal" ab dem 22. September 2015 auf andere Konzernmarken; Fortführung Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 ff.).

Tenor