BGH - Beschluss vom 16.05.2023
1 StR 79/23
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 246
wistra 2023, 430
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 600 Js 496/20

Ermittlung des Gewinns der Unternehmergesellschaften als Kapitalgesellschaften durch Betriebsvermögensvergleich; Steuerhinterziehung durch die unterlassene Abgabe der Einkommensteuererklärung

BGH, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 1 StR 79/23

DRsp Nr. 2023/8807

Ermittlung des Gewinns der Unternehmergesellschaften als Kapitalgesellschaften durch Betriebsvermögensvergleich; Steuerhinterziehung durch die unterlassene Abgabe der Einkommensteuererklärung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. September 2022

a)

im Schuldspruch im Fall III. 5. der Urteilsgründe (Einkommensteuer 2019) dahin abgeändert, dass der Angeklagte der versuchten Steuerhinterziehung schuldig ist,

b)

aufgehoben

aa)

in den Fällen III. 2. und III. 3. der Urteilsgründe (Körperschaft- und Gewerbesteuer 2018) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen,

bb)

im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III. 5. der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe,

cc)

in der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit sie einen Betrag von 56.223,42 € übersteigt; die weitergehende Einziehung entfällt. Ein Fünftel der im Verfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse; die insoweit entstandene Gerichtsgebühr wird um ein Fünftel ermäßigt.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.

3.