Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. März 2023 aufgehoben
a)im gesamten Strafausspruch; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen, die die Höhe der hinterzogenen Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag betreffen; diese werden aufgehoben;
b)im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit sie einen Betrag von 349.479,59 € übersteigt.
2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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