BGH - Beschluss vom 15.08.2023
1 StR 171/23
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 374
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 298 Js 160537/15

Ermittlung des Schuldumfangs in den Fällen der Hinterziehung von Lohnsteuer; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

BGH, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 1 StR 171/23

DRsp Nr. 2023/12460

Ermittlung des Schuldumfangs in den Fällen der Hinterziehung von Lohnsteuer; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. März 2023 aufgehoben

a)

im gesamten Strafausspruch; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten mit Ausnahme derjenigen, die die Höhe der hinterzogenen Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag betreffen; diese werden aufgehoben;

b)

im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit sie einen Betrag von 349.479,59 € übersteigt.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2;

Gründe