BFH - Urteil vom 02.09.2014
IX R 43/13
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 52 Abs. 8a Satz 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 230/13

Ermittlung des Verlusts aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der GesellschaftBehandlung eines steuerfreien Zuschusses zu den Kosten der privaten Krankenversicherung

BFH, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen IX R 43/13

DRsp Nr. 2015/1570

Ermittlung des Verlusts aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft Behandlung eines steuerfreien Zuschusses zu den Kosten der privaten Krankenversicherung

1. Bei der Ermittlung des Verlusts i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60% abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat.2. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist verfassungsgemäß.3. Ein steuerfreier Zuschuss ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verrechnen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3a; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; EStG § 52 Abs. 8a Satz 3;

Gründe

I.