1. Art. 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 90 EG) steht einer nationalen Regelung wie derjenigen des Ausgangsverfahrens entgegen, die für die Erhebung von Umsatzsteuer, Stempelsteuer und besonderer Verbrauchsteuer eine Methode für die Berechnung des steuerlichen Wertes vorsieht, wenn diese Methode danach unterscheidet, ob es sich um Steuern auf inländische Erzeugnisse oder auf eingeführte Erzeugnisse handelt, dergestalt, dass sie zu einer höheren steuerlichen Belastung der letztgenannten Erzeugnisse führt. Die Bezugnahme der nationalen Regelung auf die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28.5.1980 über den Zollwert der Waren für die Bestimmung des steuerlichen Wertes der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten verstößt als solche nicht gegen den EG-Vertrag.2. Art. 95 bzw. die Art. 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 23 EG und 25 EG) stehen einer nationalen Regelung betreffend die Erhebung einer Steuer wie der im Ausgangsverfahren streitigen Ausgleichssteuer entgegen, nach der Waren aus einem anderen Mitgliedstaat dieser Steuer unterworfen werden, während entsprechende, im Inland hergestellte Waren ihr nicht unterliegen.3. Die Verordnung Nr. 1224/80 ist auf den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht anwendbar.
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