Die Gegenvorstellung des Streithelfers der Klägerin zu 2 gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung vom 15. April 2020 gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 8. Oktober 2019 keine Veranlassung.
1. Es kann dahinstehen, ob der Senat nicht bereits entsprechend § 318 ZPO an der Abänderung seiner Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gehindert und deshalb eine Gegenvorstellung nicht statthaft wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 -
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