Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Ermittlung von Fahrtkosten nach Reisekostenrecht und der Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung im Jahr 2019.
Die Klägerin wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war von Anfang 2009 bis Anfang 2021 Soldatin auf Zeit. Bis Ende 2013 war sie in Z stationiert und wurde durch Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 05.09.2013 ab 06.01.2014 an den Standort X versetzt. Die Versetzung enthielt als voraussichtliche Verwendungsdauer das Datum 04.01.2019. Die Klägerin blieb in X ; eine weitere Verfügung nach dem 04.01.2019 gab es nicht. Im Streitjahr erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wohnte in 90617 W .
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