BFH - Beschluss vom 25.08.2010
I B 42/10
Normen:
DMBilG § 11 Abs. 1; DMBilG § 36; EStG § 4 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1028/08

Ermöglichen einer Bilanzberichtigung gemäß § 36 Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG) durch nachträgliche erstmalige Bewertung einer Beteiligung

BFH, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen I B 42/10

DRsp Nr. 2010/20078

Ermöglichen einer Bilanzberichtigung gemäß § 36 Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG) durch nachträgliche erstmalige Bewertung einer Beteiligung

1. NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass Bilanzansätze in der DM-Eröffnungsbilanz, die gegen Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes verstoßen, auch in Jahresabschlüssen nach 1994 berichtigt werden können. 2. NV: Ob im Rahmen des Bewertungswahlrechts nach § 11 Abs. 1 DMBilG bei Nichtvorliegen des Ansatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG notwendig darauf geschlossen werden kann, dass der Verkehrswert gewählt wurde, bedarf keiner Klärung.

Normenkette:

DMBilG § 11 Abs. 1; DMBilG § 36; EStG § 4 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.

a)