OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.05.2011
I-1 U 220/10
Normen:
BGB § 252; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 18; AuslPflVG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 580
MDR 2011, 1169
VersR 2012, 120
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 01.10.2010

Ersatz von Mietwagenkosten bei unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten; Schadensminderungspflicht bei lang andauernder Auseinandersetzung um Grund und Höhe der Ersatzpflicht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen I-1 U 220/10

DRsp Nr. 2011/13858

Ersatz von Mietwagenkosten bei unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten; Schadensminderungspflicht bei lang andauernder Auseinandersetzung um Grund und Höhe der Ersatzpflicht

1. Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn er verletzungsbedingt zwar nicht selbst ein Fahrzeug nutzen kann, seine Ehefrau aber sein Fahrzeug mit genutzt und auf eine weitere Nutzung angewiesen ist. 2. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Ihn trifft auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung unter der Versicherungsscheinnummer XXX, Schadennummer XXX bei der XXX Versicherung AG, XXX, aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 01.11.2008 resultieren.