Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung unter der Versicherungsscheinnummer XXX, Schadennummer XXX bei der XXX Versicherung AG, XXX, aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 01.11.2008 resultieren.
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