Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
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