BGH - Urteil vom 20.09.2010
II ZR 78/09
Normen:
GmbHG § 52; GmbHG § 64 S. 1; AktG § 92 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 1; AktG § 93 Abs. 2; AktG § 116;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 519
EWiR § 52 GmbHG 1/2010, 713
JZ 2010, 1188
JuS 2011, 75
NJW 2011, 221
NZI 2010, 913
VersR 2011, 84
WM 2010, 1947
ZIP 2010, 1988
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 102/07
LG Cottbus, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 344/05

Ersatzpflicht der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH im Hinblick auf die Schädigung des Gesellschaftsvermögens durch regelwidrige Zahlungen; Haftung der Aufsichtsratsmitglieder bzgl. einer Verminderung der Insolvenzmasse und einer dahingehenden Schädigung allein der Insolvenzgläubiger

BGH, Urteil vom 20.09.2010 - Aktenzeichen II ZR 78/09

DRsp Nr. 2010/17559

Ersatzpflicht der Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH im Hinblick auf die Schädigung des Gesellschaftsvermögens durch regelwidrige Zahlungen; Haftung der Aufsichtsratsmitglieder bzgl. einer Verminderung der Insolvenzmasse und einer dahingehenden Schädigung allein der Insolvenzgläubiger

Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG nur dann der GmbH gegenüber nach § 93 Abs. 2, § 116 AktG, § 52 GmbHG ersatzpflichtig, wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen i.S. der §§ 249 ff. BGB geschädigt worden ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung - wie im Regelfall - nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger geführt hat.

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GmbHG § 52; GmbHG § 64 S. 1; AktG § 92 Abs. 2 S. 1; AktG § 93 Abs. 1; AktG § Abs. ;