OVG Bremen - Beschluss vom 01.09.2023
2 F 107/23
Normen:
VwGO § 151 S. 1; VwGO § 165 S. 2; RVG VV Nr. 1008;

Erstattung des Bruchteils der Anwaltskosten an eine obsiegende Partei

OVG Bremen, Beschluss vom 01.09.2023 - Aktenzeichen 2 F 107/23

DRsp Nr. 2023/13150

Erstattung des Bruchteils der Anwaltskosten an eine obsiegende Partei

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2023 geändert und die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - vom 16.12.2020 (2 D 291/19) auf

1075,64 Euro

festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag ist vom 18.08.2022 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin zu 7/9, die Antragsgegnerin zu 2/9.

Normenkette:

VwGO § 151 S. 1; VwGO § 165 S. 2; RVG VV Nr. 1008;

Gründe

Die Erinnerung nach §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO, über die der Senat entscheidet, hat nur teilweise Erfolg.

Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns, des Antragstellers zu 1. im Verfahren 2 D 291/19. Das Kostenerstattungs- und Erinnerungsverfahren ist deshalb mit ihr als einziger Beteiligter auf Antragstellerseite fortzuführen