Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.02.2023 geändert und die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - vom 16.12.2020 (
1075,64 Euro
festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist vom 18.08.2022 an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin zu 7/9, die Antragsgegnerin zu 2/9.
Die Erinnerung nach §§
Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns, des Antragstellers zu 1. im Verfahren
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