FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2023
11 K 73/19
Normen:
UZK Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d; UZK Art. 117 Abs. 1;

Erstattung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug (Rennwagen)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 11 K 73/19

DRsp Nr. 2023/12076

Erstattung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug (Rennwagen)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 102 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d; UZK Art. 117 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug (Rennwagen).

Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz. Mit dem schweizerischen Carnet A.T.A. Nr. xxx meldete sie das Fahrzeug mit der Chassisnummer xxx am 22. März 2016 beim Zollamt A mit einem Wert von XXX CHF als "Warenmuster zur Vorführung" zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung an. Als Inhaber des Verfahrens ist im Carnet A.T.A. (Feld A.) die Klägerin unter der Bezeichnung "B AG" und als Vertreter (Feld B.) die "B AG C/O D AG" angegeben. Bei der D AG, die ihren Sitz in der Schweiz hat, handelt es sich nach Aktenlage um die Eigentümerin des Fahrzeugs. Ausweislich der weiteren Eintragungen im Carnet A.T.A. war dieses bis zum 12. Mai 2016 gültig.

Das Zollamt nahm die Anmeldung an und setzte die Frist für die Verfahrensbeendigung und die Wiederausfuhr des Fahrzeugs ebenfalls auf den 12. Mai 2016 fest.

Innerhalb dieser Frist wurde das Verfahren unstreitig weder beendet noch wurde das Fahrzeug in ein anderes Zollverfahren übergeführt.

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