FG Hamburg - Urteil vom 28.04.2023
4 K 55/20
Normen:
UZK Art. 118 Abs. 1;

Erstattung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr eines Kfz

FG Hamburg, Urteil vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 4 K 55/20

DRsp Nr. 2023/14419

Erstattung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr eines Kfz

Normenkette:

UZK Art. 118 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr eines Kraftfahrzeugs.

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 09.07.2019 in A, B, ein Kraftfahrzeug der Marke XXX, Modell XXX, Baujahr xxx mit der Fahrgestellnummer: xxx. Das Fahrzeug wurde mit den Bedingungen "as is" und "Seller makes no warranties about the condition of the car" verkauft. Am 23.07.2019 meldete die Klägerin beim Beklagten das genannte Fahrzeug zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Der Beklagte nahm die Anmeldung an und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid (AT/C/XX/XXX) vom 23.07.2019 Einfuhrabgaben i.H.v. ... € fest, davon Zoll i.H.v. ... € und Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. ... €. Nach Zahlung durch die Klägerin wurde ihr das Fahrzeug überlassen.

Das Fahrzeug bestand am 14.08.2019 die Geräuschmessung des TÜV nicht. Der zwischen der Klägerin und dem in A ansässigen Verkäufer geschlossene Vertrag wurde daher rückabgewickelt. Die Aufhebung des Vertrages wurde durch Vertrag mit Unterschrift des Verkäufers vom 12.11.2019 bestätigt.