OLG Celle - Beschluss vom 21.12.2020
4 StE 1/17 - 2 StE 13/17 - 3
Normen:
RVG § 46; RVG -VV Nr. 7004;

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verteidigers für eine BahnCard 50Erfordernis der vorherigen Feststellung der Notwendigkeit von Auslagen

OLG Celle, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 4 StE 1/17 - 2 StE 13/17 - 3

DRsp Nr. 2021/1848

Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verteidigers für eine BahnCard 50 Erfordernis der vorherigen Feststellung der Notwendigkeit von Auslagen

1. Unterlässt es der Verteidiger, die Erforderlichkeit der Notwendigkeit seiner Auslagen vor Entstehen dieser durch das Gericht feststellen zu lassen, steht dies einer Anerkennung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendig nicht entgegen. 2. Die Kosten für den Erwerb einer BahnCard50 können jedenfalls in lang andauernden Verfahren notwendige Auslagen darstellen, wenn sich der Erwerb der Bahn-Card50 bereits nach wenigen Fahrten des Verteidigers amortisiert.

Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt Dr. K. gegen die Vergütungsfestsetzung vom 20. November 2020 werden über den dort festgesetzten Betrag hinaus weitere 432,67 € nebst MWSt. festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 46; RVG -VV Nr. 7004;

Gründe:

I.