BVerfG - Beschluss vom 15.06.2020
2 BvR 1556/17
Normen:
RVG -VV Nr. 3210; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 3 und S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 293/17
VG Osnabrück, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 293/17

Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühren und Erledigungsgebühren für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Kostenfestsetzung

BVerfG, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 1556/17

DRsp Nr. 2020/10046

Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühren und Erledigungsgebühren für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.d. Kostenfestsetzung

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3210; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 Alt. 3 und S. 3 Nr. 2;

[Gründe]

I.

1. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Versagung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die ihm durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angedrohte Abschiebung. Nach Beschwerde- und Antragseingang beim Bundesverfassungsgericht setzte der Berichterstatter der Kammer die zuständige Ausländerbehörde hiervon in Kenntnis. Die Behörde teilte wunschgemäß mit, vor dem Vollzug der Abschiebung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwarten. Nachdem das Verwaltungsgericht seine Klage gegen den Bescheid des Bundesamts rechtskräftig abgewiesen und er eine Ausbildungsduldung erhalten hatte, gab der Beschwerdeführer eine Erledigungserklärung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ab und beantragte die Erstattung seiner notwendigen Auslagen.