FG Sachsen - Urteil vom 15.12.2020
1 K 1469/16
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 S. 1; DBA-Rumänien Art. 4 Abs. 1;

Erstrecken der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte und auf erzielte ausländische Einkünfte i.R.e. in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte

FG Sachsen, Urteil vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 1 K 1469/16

DRsp Nr. 2021/14306

Erstrecken der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte und auf erzielte ausländische Einkünfte i.R.e. in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsstätte

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 S. 1; DBA-Rumänien Art. 4 Abs. 1;

Tatbestand

Am 19. Mai 2006 wurde die jetzige Rechtsform der Klägerin (Kl.) für die "A GmbH" (A) im Handelsregister eingetragen. An der A waren zu Beginn des Streitjahres S1 zu 70 % und S2 zu 30 % beteiligt, mit Wirkung ab 28. Febr. 2004 S1 zu 95 % und S2 zu 5 %.

Die A wurde im Streitjahr aufgrund von Consultingverträgen mit der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ, zum 1. Jan. 2011 in Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) aufgegangen), deren Alleingesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist (Bl. 15 GA), in Russland und Rumänien tätig, und zwar aufgrund des

- Vertrages vom 19./28. Aug. 2003 für das Projekt "..." in Russland (Bl. 56 Rb) und des

- Vertrages vom 16./20. Dez. 2002 für das Projekt "..." in Rumänien (Bl. 104 Rb).