EuGH - Urteil vom 05.07.2005
Rs C-376/03
Normen:
EG-Vertrag Art. 73b ; EG-Vertrag Art. 73d ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 337
DStR 2005, 1219
DVBl 2005, 1218
EWS 2005, 360
EWS 2005, 423
EuZW 2005, 700
IStR 2005, 483
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te s-Hertogenbosch - Niederlande. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

EuGH, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen Rs C-376/03

DRsp Nr. 2006/16829

Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te 's-Hertogenbosch - Niederlande. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 73b ; EG-Vertrag Art. 73d ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 EG).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem deutschen Staatsangehörigen D. und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen (niederländische Finanzverwaltung) wegen dessen Weigerung, Herrn D. einen Freibetrag auf die Vermögensteuer zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Das Vermögensteuergesetz

3. Zur Zeit des Ausgangssachverhalts erhob das Königreich der Niederlande eine Vermögensteuer nach dem Vermögensteuergesetz vom 16. Dezember 1964 (Wet op de vermogensbelasting 1964, Stbl. 1964, S. 520, im Folgenden: Vermögensteuergesetz). Dabei handelte es sich um eine direkte Steuer auf das Vermögen in Höhe von 0,8 % des Wertes des Vermögens.