1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 EG).
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem deutschen Staatsangehörigen D. und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Particulieren/Ondernemingen buitenland te Heerlen (niederländische Finanzverwaltung) wegen dessen Weigerung, Herrn D. einen Freibetrag auf die Vermögensteuer zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
3. Zur Zeit des Ausgangssachverhalts erhob das Königreich der Niederlande eine Vermögensteuer nach dem Vermögensteuergesetz vom 16. Dezember 1964 (Wet op de vermogensbelasting 1964, Stbl. 1964, S. 520, im Folgenden: Vermögensteuergesetz). Dabei handelte es sich um eine direkte Steuer auf das Vermögen in Höhe von 0,8 % des Wertes des Vermögens.
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