FG Münster - Urteil vom 08.02.2023
6 K 1330/20 AO
Normen:
AO § 89 Abs. 7;

Erteilung acht inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte bezüglich mehrstufiger Umstrukturierungsmaßnahmen in enzelnen gebührenbescheiden oder in einem gemeinsamen Gebührenbescheid

FG Münster, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 6 K 1330/20 AO

DRsp Nr. 2023/4772

Erteilung acht inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte bezüglich mehrstufiger Umstrukturierungsmaßnahmen in enzelnen gebührenbescheiden oder in einem gemeinsamen Gebührenbescheid

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Gebührenbescheide vom 29.05.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 03.04.2020 verpflichtet einen gemeinsamen Gebührenbescheid gegenüber allen Klägerinnen und Klägern als Gesamtschuldner in Höhe von X € zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen und Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 89 Abs. 7;

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob wegen der Erteilung acht inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte in Bezug auf eine mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahme acht Gebührenbescheide oder ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen sind, bzw. ob die festgesetzten Gebühren betragsmäßig zu reduzieren sind.