OVG Saarland - Beschluss vom 25.01.2023
1 B 162/22
Normen:
SSpielhG § 3 Abs. 2 Nr. 2; GlüStV (2021) § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 742/22

Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle unter Einhaltung des Abstandsgebots; Auslegung eines Prozessvergleichs i.R.e. Schließungsverpflichtung

OVG Saarland, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 1 B 162/22

DRsp Nr. 2023/1930

Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der Spielhalle unter Einhaltung des Abstandsgebots; Auslegung eines Prozessvergleichs i.R.e. Schließungsverpflichtung

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. August 2022 - 1 L 742/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SSpielhG § 3 Abs. 2 Nr. 2; GlüStV (2021) § 25 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den Weiterbetrieb einer Spielhalle.

Die Antragstellerin betreibt (unter anderem) die verfahrensgegenständliche Spielhalle in der L... Straße ... in S.... In einem Abstand von weniger als 500 m Luftlinie (L... Straße ...) befindet sich eine weitere Spielhalle der C... GmbH.

Die Antragstellerin war ursprünglich im Besitz einer im Jahr 2010 erteilten "Alterlaubnis" nach § 33i GewO. Für die Zeit nach dem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Erlöschens der Alterlaubnis (30.6.2017) wurde der C... GmbH im Zuge eines Auswahlverfahrens mit Bescheid vom 8.10.2019 erlaubt, ihre Spielhalle weiterzubetreiben. Der Bescheid war befristet bis zum 30.6.2022. Taggleich lehnte der Antragsgegner für die verfahrensgegenständliche Spielhalle sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 als auch eine Befreiung nach § Abs. ab.