VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2023
5 S 638/21
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 5; BauNVO § 13;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6690/18

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung von Büroräumen in eine ambulante Tagespflege i.R.e. freiberuflichen oder freiberufsähnlichen Tätigkeit in Eigenverantwortung eines Berufsträgers; Qualifikation einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen ambulanten Tagespflege als Anlage für soziale Zwecke

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 5 S 638/21

DRsp Nr. 2023/4582

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung von Büroräumen in eine ambulante Tagespflege i.R.e. freiberuflichen oder freiberufsähnlichen Tätigkeit in Eigenverantwortung eines Berufsträgers; Qualifikation einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen ambulanten Tagespflege als Anlage für soziale Zwecke

1. Eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit im Sinne des § 13 BauNVO kann auch dann vorliegen, wenn der Berufsträger sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Dabei ist aber voraussetzen, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Dies ist der Fall, wenn seine Funktion über die Festlegung der Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet und seine Teilnahme an der praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Hierfür ist es im Feld der pflegerischen Berufe erforderlich, dass der Berufsträger aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nimmt, so dass die Leistung den "Stempel seiner Persönlichkeit" trägt (wie BFH, Urteil vom 22.1.2004 - IV R 51/01 - juris).