BFH - Urteil vom 21.10.2015
IV R 6/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 9b, § 13;
Fundstellen:
BFHE 252, 267
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3144/09

Ertragssteuerliche Behandlung des Erwerbs von Zahlungsansprüchen aus der GAP-Reform 2003

BFH, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen IV R 6/12

DRsp Nr. 2016/6486

Ertragssteuerliche Behandlung des Erwerbs von Zahlungsansprüchen aus der GAP-Reform 2003

1. Die durch die GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. 2. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 ist jedenfalls am Bilanzstichtag 30. Juni 2007 typisierend mit zehn Jahren zu schätzen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Dezember 2011 9 K 3144/09 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 9b, § 13;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2006 zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte ab dem 1. Oktober 2000 und auch im Streitjahr Einkünfte aus der Verpachtung seines ursprünglich selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Den Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem für Land– und Forstwirte geltenden Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).