BFH - Urteil vom 12.11.2014
X R 39/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1666/10

Ertragssteuerliche Behandlung von Vorsteuererstattungen

BFH, Urteil vom 12.11.2014 - Aktenzeichen X R 39/13

DRsp Nr. 2015/2683

Ertragssteuerliche Behandlung von Vorsteuererstattungen

1. NV: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt eine Umsatzsteuererstattung bei dem Empfänger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, in dem entsprechenden Veranlagungszeitraum zu Betriebseinnahmen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn den zugrunde liegenden Zahlungen und damit dem Vorsteuerabzug zu einem späteren Zeitpunkt die steuerliche Anerkennung versagt wird und der Steuerpflichtige die erhaltene Vorsteuererstattung zurückzahlen muss. 2. NV: Die Rückzahlung fehlerhaft erstatteter Vorsteuerbeträge wegen fehlender Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart, in der die Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht wurde, nach den im EStG vorgesehenen Regelungen zu beurteilen.

Vereinnahmte Vorsteuererstattungen sind als Betriebseinnahmen zu qualifizieren. Dass den Zahlungen und damit auch dem Vorsteuerabzug zu einem späteren Zeitpunkt die steuerliche Anerkennung versagt worden ist und die erhaltene Vorsteuererstattung zurückgezahlt werden muss, ändert hieran nichts.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Gründe