BFH - Urteil vom 19.11.2015
VI R 74/14
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 252, 129
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 95/14

Ertragsteuerliche Behandlung der Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH zur Berufshaftpflichtversicherung ihrer angestellten Rechtsanwälte

BFH, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen VI R 74/14

DRsp Nr. 2016/2872

Ertragsteuerliche Behandlung der Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH zur Berufshaftpflichtversicherung ihrer angestellten Rechtsanwälte

Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 4. November 2014 2 K 95/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH; sie berät insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit internationalem Bezug. Ausschließlich die Klägerin tritt gegenüber Mandanten als Vertragspartei auf, schließt die Mandatsverträge und ist in der Prozessvollmacht genannt. Den zur Geschäftsführung der Klägerin berechtigten Personen ist arbeitsvertraglich eine eigene anwaltliche Tätigkeit untersagt.