BFH - Urteil vom 11.11.2015
I R 26/15
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 252, 359
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1170/11

Ertragsteuerliche Behandlung der Führung eines sog. Arbeitszeit- bzw. Zeitwertkontos für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHErtragssteuerliche Berücksichtigung der für Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen

BFH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen I R 26/15

DRsp Nr. 2016/5729

Ertragsteuerliche Behandlung der Führung eines sog. Arbeitszeit- bzw. Zeitwertkontos für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Ertragssteuerliche Berücksichtigung der für Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen

1. Eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines sog. Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Dies gilt auch, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt. 2. Die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen führen bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers um diesen Betrag vermindert wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 24. März 2015 1 K 1170/11 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Gründe

I.