BFH - Urteil vom 25.11.2015
I R 50/14
Normen:
DBA?USA 1989 Art. 14 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2; AO i.d.F. bis zur Änderung durch das ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 52
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2243/10

Ertragsteuerliche Behandlung der in einer international tätigen Anwaltssozietät erzielten Einkünfte

BFH, Urteil vom 25.11.2015 - Aktenzeichen I R 50/14

DRsp Nr. 2016/7909

Ertragsteuerliche Behandlung der in einer international tätigen Anwaltssozietät erzielten Einkünfte

Nach Art. 14 Abs. 1 DBA–USA 1989 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen sind, die der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht. Die hiernach bestimmte Besteuerungszuweisung ist auch bei einer Freiberufler-Personengesellschaft (hier einer als US–LLP organisierten Anwaltssozietät) personenbezogen zu verstehen (sog. Ausübungsmodell). Der jeweilige Gesellschafter muss "seine" Tätigkeit im anderen Vertragsstaat persönlich ausüben und es muss ihm für die Ausübung "seiner" Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung stehen. Eine wechselseitige (Tätigkeits-)Zurechnung zwischen den Gesellschaftern kommt nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. Juli 2014 1 K 2243/10 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette: