Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.05.2021 - 2 K 1666/20 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 15.07.2020 dahingehend zu ändern, dass die Erstattungszinsen in Höhe von 203.022 € nicht der Tarifbesteuerung, sondern dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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