BFH - Urteil vom 30.08.2023
X R 2/22
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 3, 4; AO § 233a;
Fundstellen:
BB 2023, 2901
DB 2023, 2986
DStR 2023, 2778
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1666/20

Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen im Rahmen der Einkünfte aus GewerbebetriebBehandlung als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

BFH, Urteil vom 30.08.2023 - Aktenzeichen X R 2/22

DRsp Nr. 2023/16112

Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungszinsen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Behandlung als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 12.11.2013 - VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168 mit Zustimmung des VIII. Senats).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.05.2021 - 2 K 1666/20 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 15.07.2020 dahingehend zu ändern, dass die Erstattungszinsen in Höhe von 203.022 € nicht der Tarifbesteuerung, sondern dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 3, 4; AO § 233a;

Gründe

I.