BFH - Urteil vom 17.11.2015
X R 40/13
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit a aa); EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit a b) S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2191/11

Ertragsteuerliche Behandlung von Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen VersorgungseinrichtungenZuordnung der BeiträgeVoraussetzungen der Besteuerung von Leibrenten nach dem Ertragsanteil

BFH, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen X R 40/13

DRsp Nr. 2016/1435

Ertragsteuerliche Behandlung von Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen Zuordnung der Beiträge Voraussetzungen der Besteuerung von Leibrenten nach dem Ertragsanteil

NV: Wurden Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen geleistet, dann sind die Beiträge bis zum jeweiligen Höchstbetrag i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Treffen Beiträge an eine inländische gesetzliche Rentenversicherung mit Beiträgen zusammen, die an eine berufsständische Versorgungseinrichtung geleistet wurden, so sind die Beiträge vorrangig der gesetzlichen Rentenversicherung zuzuordnen.

Tenor

1. Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. September 2013 6 K 2191/11 wird in der Weise berichtigt, dass als Kläger anstelle des verstorbenen E dessen Rechtsnachfolger

a) A

b) B und

c) C bezeichnet werden.

2. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. September 2013 6 K 2191/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit a aa); EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit a b) S. 2;

Gründe