OLG Brandenburg - Urteil vom 08.06.2022
4 U 148/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3/21

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW 330d mit einem Motor der Baureihe N 57Begriff der SittenwidrigkeitThermofenster keine zulässige AbschalteinrichtungArglistige Täuschung des KBA (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2022 - Aktenzeichen 4 U 148/21

DRsp Nr. 2022/9029

Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW 330d mit einem Motor der Baureihe N 57 Begriff der Sittenwidrigkeit Thermofenster keine zulässige Abschalteinrichtung Arglistige Täuschung des KBA (vorliegend verneint)

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.07.2021, Az. 1 O 3/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf bis zu 40.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wegen einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.