OLG München - Endurteil vom 14.12.2022
7 U 1756/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 657/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 mit einem Motor der Baureihe EA 189Rückrufbetroffenheit eines FahrzeugsBegriff der SittenwidrigkeitKenntnis von einer UmschaltlogikVoraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens

OLG München, Endurteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 7 U 1756/20

DRsp Nr. 2023/65

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Rückrufbetroffenheit eines Fahrzeugs Begriff der Sittenwidrigkeit Kenntnis von einer Umschaltlogik Voraussetzungen für eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens

Eine sekundäre Darlegungslast einer Fahrzeugherstellerin zu Vorgängen innerhalb ihres Unternehmens, die auf eine Kenntnis ihrer Repräsentanten von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 07.02.2020, Az. 41 O 657/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 22.108,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2019 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3, FIN ...611 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer I.1. bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Klagepartei hat von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 48 %, die Beklagte 52 % zu tragen.

II. III. IV.