Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 07.02.2020, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 22.108,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2019 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q3, FIN ...611 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer I.1. bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Klagepartei hat von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 48 %, die Beklagte 52 % zu tragen.
II. III. IV.
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