BFH - Urteil vom 20.10.2010
I R 54/09
Normen:
EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; EStG 1997 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG 1999 § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4808/07 AO

Erwerben und Halten eines geringfügigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft i. R. e. Rücklagenmanagements zur Kapitalzuführung und Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens; Erhebung einer Kapitalertragsteuer mittels Einbehaltung der Steuer durch den zum Steuerabzug verpflichteten Kapitalertragsschuldner i.R.d. Auszahlung des Kapitalertrags; Rückzahlung der Steuerbeträge an die Zielgesellschaft als Rückgängigmachung der Erhebung der Steuer

BFH, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen I R 54/09

DRsp Nr. 2011/1900

Erwerben und Halten eines geringfügigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft i. R. e. "Rücklagenmanagements" zur Kapitalzuführung und Realisierung eines Körperschaftsteuerguthabens; "Erhebung" einer Kapitalertragsteuer mittels Einbehaltung der Steuer durch den zum Steuerabzug verpflichteten Kapitalertragsschuldner i.R.d. Auszahlung des Kapitalertrags; Rückzahlung der Steuerbeträge an die "Zielgesellschaft" als Rückgängigmachung der "Erhebung" der Steuer

1. NV: Wurde ein Verwaltungsakt zunächst mit einer Sprungklage und später mit einer Untätigkeitsklage verworfen und hat das FA zunächst die Zustimmung zur Sprungklage verweigert und im Anschluss an eine spätere Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts über den deshalb bei ihm anhängig gewordenen Einspruch entschieden, so wird der geänderte Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung zum Gegenstand der Untätigkeitsklage. 2. NV: War ein Unternehmen an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat es von dieser eine Gewinnausschüttung erhalten, so ist die von der Kapitalgesellschaft einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auch dann auf die Steuer des Unternehmens anzurechnen oder diesem zu erstatten, wenn die Kapitalgesellschaft die zunächst von ihr ausgestellte Steuerbescheinigung in der Folge widerrufen und zurückerhalten hat.