Selten gab es noch im Dezember so viele Besonderheiten, die für die Steuererklärungen des laufenden Jahres von Bedeutung sind. Mit dem Jahressteuergesetz (
Zusätzlich zum Kindergeld wurde im Jahr 2020 ein einmaliger Kinderbonus i.H.v. 300 € gezahlt.
Der Kinderbonus wird im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Günstigerprüfung Kindergeld - Kinderfreibeträge) berücksichtigt, so dass letztlich nicht alle Eltern mit Kindern von dem Bonus profitieren. Ergibt die Günstigerprüfung, dass der Abzug der kindbedingten Freibeträge zu einer höheren Entlastung führt, ist das Kindergeld einschließlich Kinderbonus anzurechnen und damit zurückzuzahlen.
Der bereits im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fortgilt.
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