EuGH vom 23.03.2000
Hauptzollamt Neubrandenburg gegen Leszek Labis in

Externes Versandverfahren: Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit internationalen Transporten

EuGH, vom 23.03.2000 - Aktenzeichen Hauptzollamt Neubrandenburg gegen Leszek Labis in

DRsp Nr. 2001/1052

Externes Versandverfahren: Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit internationalen Transporten

1. Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.7.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist so auszulegen, dass der von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, verlangte Nachweis des Ortes, an dem sie begangen wurde, nicht nur durch Vorlage von Urkunden geführt werden kann, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats Feststellungen getroffen haben, nach denen die Zuwiderhandlung auf ihrem Gebiet begangen wurde. 2. Art. 454 Abs. 3 Unterabs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2454/93 ist so auszulegen, dass der darin vorgesehene Ausgleichsmechanismus auch in einem Fall anzuwenden ist, in dem die Abgaben von dem Mitgliedstaat erhoben wurden, in dem die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, obwohl glaubhaft nachgewiesen wurde, dass der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedstaat lag.