LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.12.2022
L 1 KR 356/20
Normen:
SGB V 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 6 Abs. 3a; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 278; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 345/18

Familienversicherung in der gesetzlichen KrankenversicherungStornierung der Familienversicherung aufgrund arglistiger TäuschungFreiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 356/20

DRsp Nr. 2023/5665

Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Stornierung der Familienversicherung aufgrund arglistiger Täuschung Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei Vorliegen einer ununterbrochenen hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit liegen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung des Selbstständigen in der gesetzlichen Krankenversicherung über ein anderes Familienmitglied nicht vor. Hauptberuflich ist die selbstständige Tätigkeit, wenn sie mehr als halbtägig ausgeübt wird.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGG § 153 Abs. 2; SGB V § 6 Abs. 3a; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 278; SGB V § 188 Abs. 4 S. 1; SGB V § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich der Sache nach gegen die rückwirkende Stornierung einer Familienversicherung und der anschließenden freiwilligen Versicherung bei der Beklagten.

Der 1959 geborene Kläger war als Tischlermeister und vertretungsberechtigter Gesellschafter in der Tischlerei R GbR, bestehend aus G R, D R und ihm, beruflich tätig und privat krankenversichert. Die Tischlerei besteht seit 1981 als Familienunternehmen.