BVerwG - Beschluss vom 30.11.2020
5 KSt 1.20 (5 B 16.20)
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 8; VwGO § 152 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2;

Fehlende Statthaftigkeit von Einwänden gegen die einem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung im Erinnerungsverfahren; Unstatthaftigkeit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts; Voraussetzungen für die Zulassung einer Anhörungsrüge

BVerwG, Beschluss vom 30.11.2020 - Aktenzeichen 5 KSt 1.20 (5 B 16.20)

DRsp Nr. 2021/2447

Fehlende Statthaftigkeit von Einwänden gegen die einem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung im Erinnerungsverfahren; Unstatthaftigkeit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts; Voraussetzungen für die Zulassung einer Anhörungsrüge

Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz und kein Mittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen.

Tenor

Die "Erinnerung" des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 - 5 B 16.20 - wird verworfen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 8; VwGO § 152 Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2;

Gründe

Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 - 5 B 16.20 - erhobene und als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

1. Sollte der Kläger das seinem Schreiben vom 30. August 2020 zu entnehmende Begehren in Übereinstimmung mit der von ihm gewählten Bezeichnung als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG verstanden wissen möchten, kann diese schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht gegen einen Kostenansatz gerichtet ist.