Die "Erinnerung" des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 -
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020 -
1. Sollte der Kläger das seinem Schreiben vom 30. August 2020 zu entnehmende Begehren in Übereinstimmung mit der von ihm gewählten Bezeichnung als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG verstanden wissen möchten, kann diese schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht gegen einen Kostenansatz gerichtet ist.
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