BFH - Beschluss vom 31.08.2010
III B 61/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2; EStG § 70 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2278
FamRZ 2011, 35
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 373/09

Fehlendes Vorliegen einer gegenwärtigen Berufsausbildung im Hinblick auf die Unterbrechung der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes zur Betreuung des eigenen Kindes i.R.d. Elternzeit; Wertungswiderspruch im Hinblick auf eine grundsätzlich mögliche Unterbrechung der Berufsausbildung wegen einer Haftstrafe

BFH, Beschluss vom 31.08.2010 - Aktenzeichen III B 61/10

DRsp Nr. 2010/19099

Fehlendes Vorliegen einer gegenwärtigen Berufsausbildung im Hinblick auf die Unterbrechung der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes zur Betreuung des eigenen Kindes i.R.d. Elternzeit; Wertungswiderspruch im Hinblick auf eine grundsätzlich mögliche Unterbrechung der Berufsausbildung wegen einer Haftstrafe

1. NV: Ein volljähriges Kind, das seine Berufsausbildung zur Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit in vollem Umfang unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung. 2. NV: Das Recht auf Gehör verpflichtet ein Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2; EStG § 70 Abs. 2;

Gründe

I.

Die 1988 geborene Tochter T der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) besuchte bis 9. Juli 2008 eine Schule. Danach befand sich T in Mutterschutz bzw. Elternzeit; ihre Kinder kamen im April 2008 und im März 2009 zur Welt.