BFH - Urteil vom 12.11.1992
IV R 59/91
Normen:
EStG §§ 4 13a 55 ;
Fundstellen:
BB 1993, 830
BFHE 170, 217
BStBl II 1993, 392
DStZ 1993, 377
NJW 1993, 3288
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

BFH, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen IV R 59/91

DRsp Nr. 1996/9642

Fehlerhaftigkeit eines Bilanzansatzes

»1. Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. Kommt es später zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, so wird der Bilanzansatz in der Bilanz fehlerhaft, in der die Änderung der Rechtsprechung erstmals berücksichtigt werden kann (Anschluß an BFH-Urteile vom 16. Februar 1967 IV R 62/66, BFHE 87, 531, BStBl III 1967, 222, und vom 21. November 1989 VIII R 173/85, BFH/NV 1990, 429). 2. Ist die Bilanz fehlerhaft, weil Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut, die sofort abziehbare Betriebsausgaben sind, als nachträgliche Anschaffungskosten aktiviert worden sind, so ist die Bilanz in der Weise zu berichtigen, daß die zu Unrecht aktivierten Aufwendungen erfolgswirksam abgeschrieben werden. 3. Zur Anwendung der Rechtsgrundsätze unter 1. und 2., wenn bei einem Land- und Forstwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ein Kanalbaubeitrag anfällt und die Aufwendungen dafür in der Übergangsbilanz beim Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zum 1. Juli 1981 als (nachträgliche) Anschaffungskosten aktiviert worden sind.«

Normenkette:

EStG §§ 4 13a 55 ;

Gründe: