Ferienwohnungen: So sichern Sie den Steuerabzug für Verluste

Vermietungsverluste sind häufig ohnehin Prüfungsschwerpunkt der Festsetzungsfinanzämter. Zudem stellt sich gerade bei Ferienwohnungen die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht. Damit Ihren Mandanten keine Werbungskosten verlorengehen, beachten Sie folgende Kriterien für die Einkünfteerzielungsabsicht sowie die Zuordnungen von Leerstandszeiten zur Vermietungstätigkeit.

Wann Verluste anerkannt werden

Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung setzt sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkünften die Absicht voraus, auf Dauer nachhaltig Gewinne/Überschüsse zu erzielen. Fehlt dem Mandanten diese Einkünfteerzielungsabsicht, sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (sog. Liebhaberei). Dies hat zur Folge, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.

Von einer Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht auszugehen, wenn

  • besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit sprechen oder
  • besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind.

Als einen solchen „besonderen Umstand“ oder auch „Sonderfall“ betrachtet die Finanzverwaltung regelmäßig die Vermietung von Ferienwohnungen.