Vermietungsverluste sind häufig ohnehin Prüfungsschwerpunkt der Festsetzungsfinanzämter. Zudem stellt sich gerade bei Ferienwohnungen die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht. Damit Ihren Mandanten keine Werbungskosten verlorengehen, beachten Sie folgende Kriterien für die Einkünfteerzielungsabsicht sowie die Zuordnungen von Leerstandszeiten zur Vermietungstätigkeit.
Eine einkommensteuerrechtlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung setzt sowohl bei den Gewinneinkünften als auch bei den Überschusseinkünften die Absicht voraus, auf Dauer nachhaltig Gewinne/Überschüsse zu erzielen. Fehlt dem Mandanten diese Einkünfteerzielungsabsicht, sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen (sog. Liebhaberei). Dies hat zur Folge, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.
Von einer Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht auszugehen, wenn
Als einen solchen „besonderen Umstand“ oder auch „Sonderfall“ betrachtet die Finanzverwaltung regelmäßig die Vermietung von Ferienwohnungen.
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