FG Sachsen - Urteil vom 26.10.2011
8 K 2103/09
Normen:
EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 1; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4; EStG § 3 Nr. 63; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1497

Festhaltung an den Grundsätzen der Überversorgungs-Rechtsprechung des BFH im Zussammenhang mit einer Pensionszusage ungeachtet zwischenzeitlich geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen

FG Sachsen, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 2103/09

DRsp Nr. 2012/6036

Festhaltung an den Grundsätzen der Überversorgungs-Rechtsprechung des BFH im Zussammenhang mit einer Pensionszusage ungeachtet zwischenzeitlich geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen

1. Es ist nach wie vor an den aus § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4 i. V. m. Nr. 2 Halbs. 2 EStG abgeleiteten Überversorgungs-Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung festzuhalten, wonach typisierend eine zur Kürzung der Pensionsrückstellung führende Überversorgung anzunehmend ist, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Ebenso mit einzubeziehen in die Überversorgungsprüfung sind Direktversicherungen und weitere Formen der betrieblichen Altersversorgung über Pensionskassen bzw. Pensionsfonds. 2. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht dadurch überholt, dass das vormalige handelsrechtliche Passivierungswahlrecht für Neuzusagen ab 1987 nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB einer Passivierungspflicht gewichen ist, die Rechtsprechung, insbesondere des BAG, die arbeitsrechtliche Anpassung von Direktzusagen sowie von Zusagen über eine Unterstützungskasse nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. nach Treu und Glauben zunehmend erschwert hat,