BFH - Beschluss vom 22.11.2011
III B 154/11
Normen:
AO § 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 375
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4816/10

Festlegung einer zeitlichen Grenze für einen Maximalaufenthalt zur fortlaufenden Gewährung von Kindergeld bei einem Schulbesuch im Ausland als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 22.11.2011 - Aktenzeichen III B 154/11

DRsp Nr. 2012/957

Festlegung einer zeitlichen Grenze für einen "Maximalaufenthalt" zur fortlaufenden Gewährung von Kindergeld bei einem Schulbesuch im Ausland als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Normenkette:

AO § 8;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Ehefrau stammen aus Palästina, besitzen aber mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben vier --in den Jahren 1998, 2001, 2006 und 2008 geborene-- Kinder. Im Sommer 2010 reiste die Familie nach B im Westjordanland. Die beiden ältesten Kinder besuchten während ihres Aufenthalts in den Sommerferien dort die Schule, um die heimische Kultur und die arabische Sprache zu lernen. Der Kläger kehrte nach Deutschland zurück und beantragte und erhielt im September 2010 für die beiden älteren Kinder Beurlaubungen für das Schuljahr 2010/2011, nachdem er den Schulbesuch in B nachgewiesen hatte. Die Ehefrau blieb mit den vier Kindern in B und lebte dort zusammen mit diesen bei ihren Eltern.

Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hiervon im September 2010 erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Oktober 2010 auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.