BFH - Urteil vom 26.11.2008
I R 56/05
Normen:
KStG § 28 Abs. 4; KStG § 30 Abs. 2; KStG § 47 Abs. 2; EGV Art. 43; 31990L0435 Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 371/02

Festschreibung der Verwendungsreihenfolge für eine Gewinnausschüttung gem. § 28 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1996 bei Erteilung einer Steuerbescheinigung an nur einen Gesellschafter; Zuständigkeit für die Beseitigung einer steuerlichen Doppelbelastung des ausgeschütteten Gewinns einer Kapitalgesellschaft unter Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens

BFH, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen I R 56/05

DRsp Nr. 2009/5809

Festschreibung der Verwendungsreihenfolge für eine Gewinnausschüttung gem. § 28 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1996 bei Erteilung einer Steuerbescheinigung an nur einen Gesellschafter; Zuständigkeit für die Beseitigung einer steuerlichen Doppelbelastung des ausgeschütteten Gewinns einer Kapitalgesellschaft unter Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens

1. Die Verwendungsreihenfolge für eine Gewinnausschüttung wird auch dann gemäß § 28 Abs. 4 KStG 1996 festgeschrieben, wenn nur einem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung erteilt wurde. 2. Unter Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens oblag es allein dem Mitgliedstaat des Dividendenempfängers, eine steuerliche Doppelbelastung des ausgeschütteten Gewinns einer Kapitalgesellschaft zu beseitigen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda", IStR 2008, 515)

Normenkette:

KStG § 28 Abs. 4; KStG § 30 Abs. 2; KStG § 47 Abs. 2; EGV Art. 43; 31990L0435 Art. 5 Abs. 1;

Gründe:

I.

Es handelt sich um jenes Revisionsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 22. Februar 2006 I R 56/05 (BFHE 212, 460) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 26. Juni 2008 C-284/06 "Burda" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 515) zugrunde lag.