FG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2023
13 K 84/22 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 4 S. 1; EStG § 20 Abs. 2;

Festsetzung der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Zusammenhang mit einem Anleihegeschäft sowie der Veräußerung von Zertifikaten an eine GmbH

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 13 K 84/22 E

DRsp Nr. 2023/9226

Festsetzung der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Zusammenhang mit einem Anleihegeschäft sowie der Veräußerung von Zertifikaten an eine GmbH

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2018 vom 30.12.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.03.2022 wird die Einkommensteuer für 2018 in der Weise festgesetzt, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers, die der tariflichen Steuer unterliegen, i.H. von derzeit -47.962 Euro um weitere 8.162.223 Euro auf -8.210.185 Euro herabgesetzt und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, die Kapitalerträge (ohne Veräußerung von Aktien) i.H. von derzeit 100.117 Euro um 8.179.773 Euro auf 8.279.890 Euro erhöht werden. Die Berechung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 4 S. 1; EStG § 20 Abs. 2;

Tatbestand